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Es liegt im Wesen der
österreichischen Schulgesetzgebung, dass gesetzliche Grundlagen für die
Durchführung von Schulversuchen in verschiedenen Schulgesetzen
aufscheinen. Neben den entsprechenden Bestimmungen des
Schulorganisationsgesetzes 1962 in der derzeit geltenden Fassung finden
bei der Antragstellung durch das Kollegium des Stadtschulrates für Wien
auch die übrigen bundesgesetzlichen Bestimmungen (Schulzeitgesetz,
Schulunterrichtsgesetz) sowie das Wiener Schulgesetz 1976
(Landesausführungsgesetz) Beachtung. Diesem Bericht liegt die Gliederung
des Schulorganisationsgesetzes zugrunde.
Mit Beschlussfassung über die 11. Novelle des
Schulorganisationsgesetzes, die mit 1. September 1989 in Kraft getreten
ist, wurde eine geänderte Grundlage für die Durchführung von
Schulversuchen ab dem Schuljahr 1989/90 geschaffen.
Der Gesetzgeber hat die bisherigen
einschlägigen Bestimmungen im Schulorganisationsgesetz in einer neuen
Formulierung des § 7 Schulorganisationsgesetzes zusammengefasst.
Außerdem wurde ein eigener § 131a formuliert, der Schulversuche zum
gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder vorsieht.
Die einschlägigen Formulierungen lauten:
§ 7
(1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf
dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann das Bundesministerium für
Unterricht und Kunst oder mit dessen Zustimmung der
Stadtschulrat/Landesschulrat
(Kollegium) zur Erprobung besonderer pädagogischer oder
schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des
II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen.
Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte
sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen
(insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.
(2) Als Grundlage für Schulversuche sind
Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen
Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer
festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie
durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen
und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen. Auf
Verlangen ist SchülerInnenn und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
(3) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen
an öffentlichen Pflichtschulen deren äußere Organisation berührt wird,
bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem
betreffenden Bundesland.
(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht
bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung
des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, um die im Wege des
Stadtschulrates/Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß
Abs. 2 vorliegt und der im Abs. 7 angeführte Hundertsatz nicht
überschritten wird. Die Bewilligung umfasst auch die Genehmigung des
Schulversuchsplanes.
(5) Vor der Einführung eines Schulversuches an
einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss zu
hören.
(5a)
Schulversuche dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die
Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der SchülerInnen und
mindestens zwei Drittel der LehrerInnen der betreffenden Schule dem
Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen
einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet
werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der
SchülerInnen, welche die Klasse voraussichtlich besuchen werden, und
mindestens zwei Drittel der LehrerInnen, welche in dieser Klasse
voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt
auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden
Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen
Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der
SchülerInnen. Dieser Absatz gilt nicht für Schulversuche zur Erprobung neuer
Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen und für Schulversuche an
Akademien.
(6) Die Schulversuche sind von der Schulbehörde erster
Instanz, bei allgemein bildenden Pflichtschulen von der Schulbehörde
zweiter Instanz, zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei
Einrichtungen der Lehreraus- und
-fortbildung herangezogen werden können.
Hierbei kommt gemäß § 9 des Artikels II der 4.
SchulorganisationsgesetzNovelle, BGBl. Nr. 234/1971, für den
betreffenden Bereich geschaffenen Einrichtungen zur Schulentwicklung
beratende Tätigkeit zu.
(7) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an
denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5vH der Anzahl der Klassen
an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um
Pflichtschulklassen handelt, 5vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen
Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Gleiches gilt
sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.
§
78a Schulversuche zur Leistungsbeurteilung
(1)
An Volksschulen und an Sonderschulen sind alternative Formen der
Leistungsbeurteilung zu erproben, wobei die Selbständigkeit der Arbeit,
die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der
Aufgaben und die Eigenständigkeit der SchülerInnen
zu beurteilen sind und unterschiedliche SchülerInnenleistungen
zum Ausdruck zu bringen sind. In den Schulversuchen ist vorzusehen, dass
auf Verlangen der Erziehungsberechtigten die Beurteilung im
Jahreszeugnis jedenfalls durch Noten zu erfolgen hat.
(2) Auf
Schulversuche gemäß Abs. 1 findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit
der Maßgabe Anwendung, dass die Anzahl der Klassen an öffentlichen
Schulen, an denen diese Schulversuche durchgeführt werden, 25 % der
Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet nicht
übersteigen.
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