Wien, 

Schulversuche  &
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Schulversuche 2004 (Schulversuchsbroschüre)               

 

Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung von Schulversuchen

 

Es liegt im Wesen der österreichischen Schulgesetzgebung, dass gesetzliche Grundlagen für die Durchführung von Schulversuchen in verschiedenen Schulgesetzen aufscheinen. Neben den entsprechenden Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes 1962 in der derzeit geltenden Fassung finden bei der Antragstellung durch das Kollegium des Stadtschulrates für Wien auch die übrigen bundesgesetzlichen Bestimmungen (Schulzeitgesetz, Schulunterrichtsgesetz) sowie das Wiener Schulgesetz 1976 (Landesausführungsgesetz) Beachtung. Diesem Bericht liegt die Gliederung des Schulorganisationsgesetzes zugrunde.

1.1.       Schulorganisationsgesetz (§ 7 Schulversuche)

Mit Beschlussfassung über die 11. Novelle des Schulorganisationsgesetzes, die mit 1. September 1989 in Kraft getreten ist, wurde eine geänderte Grundlage für die Durchführung von Schulversuchen ab dem Schuljahr 1989/90 geschaffen.

Der Gesetzgeber hat die bisherigen einschlägigen Bestimmungen im Schulorganisationsgesetz in einer neuen Formulierung des § 7 Schulorganisationsgesetzes zusammengefasst. Außerdem wurde ein eigener § 131a formuliert, der Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder vorsieht. Die einschlägigen Formulierungen lauten: 

§ 7                  

              (1)     Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann das Bundesministerium für Unterricht und Kunst oder mit dessen Zustimmung der Stadtschulrat/Landesschulrat (Kollegium) zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II.  Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

              (2)      Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen. Auf Verlangen ist SchülerInnenn und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

                 (3)     Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland.

                   (4)     An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, um die im Wege des Stadtschulrates/Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt und der im Abs. 7 angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfasst auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.

                   (5)     Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

                   (5a)   Schulversuche dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der SchülerInnen und mindestens zwei Drittel der LehrerInnen der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der SchülerInnen, welche die Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der LehrerInnen, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der SchülerInnen. Dieser Absatz gilt nicht für Schulversuche zur Erprobung neuer Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen und für Schulversuche an Akademien.

(6)     Die Schulversuche sind von der Schulbehörde erster Instanz, bei allgemein bildenden Pflichtschulen von der Schulbehörde zweiter Instanz, zu betreuen, zu kontrollieren und  auszuwerten, wobei  Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hierbei kommt gemäß § 9 des Artikels II der 4.  SchulorganisationsgesetzNovelle, BGBl. Nr. 234/1971, für den betreffenden Bereich geschaffenen Einrichtungen zur Schulentwicklung beratende Tätigkeit zu.

(7)     Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 5vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Gleiches gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.

1.2.       Schulunterrichtsgesetz

§ 78a             Schulversuche zur Leistungsbeurteilung

(1)   An Volksschulen und an Sonderschulen sind alternative Formen der Leistungsbeurteilung zu erproben, wobei die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit der SchülerInnen zu beurteilen sind und unterschiedliche SchülerInnenleistungen zum Ausdruck zu bringen sind. In den Schulversuchen ist vorzusehen, dass auf Verlangen der Erziehungsberechtigten die Beurteilung im Jahreszeugnis jedenfalls durch Noten zu erfolgen hat.

(2)   Auf Schulversuche gemäß Abs. 1 findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen diese Schulversuche durchgeführt werden, 25 % der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

 


 
 
 

APS-Abteilung; Referat für Schulversuche und Schulentwicklung:

BSIn Regina Grubich-Müller    Dr. Gabriela Weihs-Dengg


 

©  Stadtschulrat für Wien; Pädagogisches Institut der Stadt Wien; Manfred Porsch


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